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Jeden Tag sterben in Deutschland 230 Menschen, die
eine SAPV benötigten – sie aber nicht bekommen – weil Krankenkassen
widerrechtlich keine Verträge mit Ärzten etc. schließen.
aktuell:
Die
offizielle Seite der AG-SAPV ist erreichbar unter
www.ag-sapv.de
Bitte vormerken:
1. Fachkongress Ambulante Palliativversorgung Montag, 28.06.2010
in der Äsculap Akademie im Langenbeck Virchow Haus, Luisenstr. 58/59, 10117 Berlin
Probleme bei der Betäubungsmittelverordnung in der ambulanten Palliativversorgung, Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Wienke & Becker, Köln.
SAPV Teams sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. (Info aus dem Finanzministerium NRW)
Nun
hat der Gemeinsame Bundesausschuss Ende 2009 (also 2 1/2 Jahre nach
Definition des gesetzlichen Anspruchs) eine Erhebung bei den
Krankenkassen zur Versorgungssituation gemacht (GBA Bericht 2009):
24% der Krankenkassen haben noch überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen.
Eine Krankenkasse gibt an, 52 Verträge abgeschlossen zu haben, obgleich
bekannt ist, dass es bundesweit erst 30-40 abgeschlossene Verträge gibt (Hier
wäre es doch schön zu erfahren, mit wem diese Krankenkassse meint Verträge abgeschlossen zu
haben.)
90% der Krankenkassen geben an, keine ausreichende Versorgung der Versicherten
erreicht zu haben, aber nur 63% der Krankenkassen sahen eine Notwendigkeit für
weitere Vertragsabschlüsse. Wie kann man das anders interpretieren, als dass
sich ein Großteil der Krankenkassen nicht an geltendes Recht halten will, ihre
Sterbenden Versicherten gesetzeswidrig im Stich lässt.
57% der Krankenkassen geben an, die Leistungserbringer hätten nicht die
erforderliche Qualifikation, daher sei es nicht zu nennenswerten
Vertragsabschlüssen gekommen!!!! Hierzu darf betont werden, dass das
Palliativnetz Bochum e.V. bereits 2008 alle Krankenkassen anschrieb, die Leistungsbedingungen
erfüllt und nur marginale Antworten bekam.
Jeden Tag benötigen in Deutschland 230 Menschen diese Leistung,
im ganzen
Jahr 2009 haben die Krankenkassen nach dem Bericht im Schnitt
einen
Leistungsfall pro Krankenkasse gewährt. Die Krankenkassen geben
aber an, im Schnitt 3 (!) Verträge abgeschlossen zu haben
(dies soll bitte nicht so verstanden
werden, dass hier alle Krankenkassen gemeint werden, es ist bekannt
dass sich z.B. die Barmer-GEK massiv für diese Versorgung
einsetzt!).
Für 99% der Versicherten in Westfalen Lippe (Vertrag) und in Hessen (Vertrag)
wurden kassenartenübergreifend Vertäge abgeschlossen.
In vielen Bundesländern gibt es nun einzelne Verträge, in
einigen jedoch noch überhaupt gar keinen. Die Schlusslichter in
der Versorgung Sterbender - in Bezug auf Vertragsbereitschaft der
Krankenkassen sind: Baden-Würtemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen.
Position des Bundeskanzleramtes zum skandalösen Verhalten einiger Krankenkassen: "In der Pflicht sind besonders die gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen für
eine flächendeckende palliative Versorgung sorgen. Dass es hierbei trotz einer
klaren gesetzlichen Regelung offensichtlich derzeit noch Defizite gibt, nimmt
die Bundesregierung nicht hin." LINK
"Versicherte,
deren Krankenkassen SAPV noch nicht anbieten, können sich die Leistung selbst
beschaffen und Kostenerstattung geltend machen. Denn sie haben einen Anspruch
auf Kostenerstattung bei unaufschiebbarer Leistung. Das ist gesetzlich
festgelegt." (Link 2)
NEU: Verordnungsformular SAPV (Erstverordnung SN 40860= 25 €, Folgeverordnung 40862 = 15 €)
Gesetzeslage:
04/07: Sozialgesetzbuch V, § 37 b - Recht auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird verankert.
03/08: Der Gemeinsame Bundesausschuss definiert: Wer hat Anspruch auf die Leistung".
06/08: Die Krankenkassen veröffentlichen als letzen Schritt Richtlinien nach § 132 d : Wer darf SAPV anbieten (siehe Presseerklärung vom 07.08.08 /PDF).
Damit gilt: Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit
fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die
eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf SAPV.
Gleichwohl sahen viele Krankenkassen ihre
Zahlungsverpflichtung nicht (z.B. BKK aktiv, heute BKK Vor Ort).
Nun haben fast alle Krankenkassen in NRW und Hessen Verträge zur Palliativversorgung gemacht.
Teillösungen einzelner Krankenkassen gibt es daneben in
weiteren Regionen (z.B. Hamburg, Gifhorn, Schleswig-Holstein und den neuen Bundesländern.) Bundesweit hat die Barmer Ersatzkasse Verträge zur spezialisierten ambulanten Palliaitvversorgung ausgeschrieben - sie ist damit die Vorreiterkrankenkasse.
Dabei ist die Situation rechtlich,
gesetzlich und ethisch völlig klar: Jeder gesetzlich
krankenversicherte Bürger unseres Landes hat ein Recht auf diese
Versorgung - so will es das Gesetz:
1. In einem
Eilverfahren vor dem Landessozialgericht NRW (Essen) obsiegte eine
Patientin gegen eine große Krankenkasse und erreichte eine Kostenzusage
zur palliativärztlichen Behandlung (L16 B 65/08 KR ER). Presseerklärung hierzu.
Anforderung per e-Mail: palliativnetz-bochum @ email.de
2.
In einer weiteren Entscheidung hat das gleiche LSG
festgestellt: Für den Rechtsanspruch der Versicherten auf SAPV
bedarf es eines Vertrages nicht: Die Bestimmung der notwendigen
ärztlichen und pflegerischen Leistungen bestimme zwingend der
behandelnde Vertragsarzt. Und grundsätzlich gäbe es dann halt
einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 III SGB V. Kurzum:
Gibt’s keinen Vertrag, gilt halt die GOÄ (LSG Essen L 16 B 15/09).
3. Das Bundeskanzleramt hat sich am 12.05.09 klar positioniert: Versicherte,
deren Krankenkassen SAPV noch nicht anbieten, können sich die Leistung selbst
beschaffen und Kostenerstattung geltend machen. Denn sie haben einen Anspruch
auf Kostenerstattung bei unaufschiebbarer Leistung. Das ist gesetzlich
festgelegt. (Link 2)
Das Sozialgericht Dortmund hat am
26.09.08 die BKK Vor Ort (ehemals BKK aktiv) im
Eilverfahren zur Kostenzusage "bewegt". Die BKK Vor Ort hat zwar im
Eilverfahren eingelenkt (ein Anerkenntnis gegeben), die Rechnung hat
sie der Witwe allerdings bis heute nicht bezahlt. Alle anderen Krankenkassen, die von ihren sterbenden Patienten
verklagt wurden, haben mittlerweile die Kosten übernommen, die
Klagen wurden für erledigt erklärt.
Es gibt aber auch Krankenkassen, die regionalen Verträgen nicht beitreten und
dann glauben, sie seien nicht zahlungspflichtig (z.B. die IKK
Nordrhein, die AOK Rheinland-Pfalz, die AOK Hessen haben ihren
Versicherten in Westfalen Lippe die Leistung nicht gezahlt).
Dies ist umso ärgerlicher, als dass vor dem Bundesministerium
für Gesundheit explizit angegeben wird, "..., dass Krankenkasssen
in Regionen, in denen nur ein geringer Mitgliederanteil besteht und
deshalb keine eigenen Verträge geschlossen werden, in
Einzelfällen vor Ort geltende Verträge gegen sich gelten
lassen [BMG 07.09.2009].
Hierzu ein Beitrag von ZDF Heute vom
26.09.2008.
In Hessen gibt es mit fast allen Krankenkassen Verträge zur SAPV, zuletzt haben die BKKen ihren
Beitritt zu dieser wichtigen Versorgung erklärt.
Da hier zwischenzeitlich mit Sanktionen
gegen mich gedroht wird, zeige ich in der Folge das von Rechtsanwalt Dr. Holtappels
skizierte Vorgehen.
Der EBM
2008 sieht keine Sondervergütung für die Allgemeine Ambulante
Palliativversorgung (AAPV) von Palliativpatienten vor. „Es mutet schon als Zynismus an, wie gerade
Sterbende und völlig Wehrlose von dieser Gebührenordnung behandelt werden“,
sagte Prof. Dr. Michael Zenz, Präsident der Deutschen Gesellschaft zum Studium
des Schmerzes e.V (link). Kassenärzte sind allerdings
rechtlich gezwungen, zu diesen Bedingungen AAPV zu leisten, bis die Gerichte
anders entscheiden.
Wenn allerdings
Spezialisten den Hausärzten bei der Versorgung von Palliativpatienten
assistieren sollen, indem sie ihnen Rat erteilen oder die Versorgung in
Übereinstimmung mit den Hausärzten ganz oder teilweise übernehmen, wird das als
Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) bezeichnet. Darauf haben die
Patienten, wenn ihr Arzt sie verordnet, seit dem 1.4.2007 einen vom Gesetz
(§ 37b SGB V) geschaffenen Rechtsanspruch. Gestritten wird nur über die
Bezahlung der Spezialisten. Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen beauftragt,
mit den Ärzten darüber Verträge (Versorgungsverträge) zu schließen. Das haben
die Kassen aber bisher versäumt. Im Arztrecht gilt nach § 1/I der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Grundsatz, dass ärztliche Leistungen nach
dieser abzurechnen sind, es sei denn ein Bundesgesetz bestimmt anderes. Die
betroffenen Ärzte sind also rechtlich gezwungen, nach dieser Gebührenordnung
abzurechnen.
Zu dem ganzen
Thema findet sich unter www.palliativ-rissen.de/downloads ein
Aufsatz von dem Kollegen Dr. Steinberg und dem uns beratenden Rechtsanwalt Dr.
Holtappels aus Hamburg.
Hier
liegt eine Stellungnahme der Ärztekammer Westfalen Lippe vor,
dass die Privatliquidation von SAPV berufsrechtlich unbedenklich ist.
Dies sieht ja auch das Landessozialgericht NRW und das Bundeskanzleramt
so.
Vorgehen mit Krankenkassen ohne Vertrag
1. Informationsschreiben übergeben und Kostenübernahmeschreiben dem Patienten übergeben.
So wird die Krankenkasse vom Patienten um Kostenübernahme gebeten. Musterschreiben in der Anlage (PDF) - mit Unterstützung von Rechtsanwalt Holtappels (Leiter AG Recht der DGP) - Danke!
2. Dieses Schreiben gemeinsam mit dem Formular SAPV-Verordnung binnen 3 Werktagen an die Krankenkasse faxen und senden.
Eine Krankenkassenadressliste
findet sich inclusive Faxnummern hier.
Bislang wurde in Bochum nun ein
Eilverfahren angestrengt (siehe Dokumente), dies sei aufgrund der
klaren Rechtslage nach Rechtsanwalt Dr. Holtappels (www.ahlers-vogel.de)
nicht notwendig. Eine sehr widerspenstige Krankenkasse hat jedenfalls
nach 2 Jahren Konflikt so eingelenkt. Weitere Infos per Mail.
Cave: Eine Abtretung der Ansprüche
geht sozialrechtlich nicht, insofern muss leider der Patient selber den
Antrag stellen (Recht bekommt man in Deutschland nur, wenn man selber
vom Sterbebett aus klagt...).
Krankenkassen,
die an dem Vertrag zur Versorgung Sterbender im häuslichen Umfeld in Westfalen Lippe nicht teilnehmen, sind: BKK A.T.U., Kassana, Kevag Koblenz, Medicus, MTU, salvina, VBU und City BKK.
Die AOK Hessen, AOK Rheinland-Pfalz, IKK Nordrhein
haben zwar vor der damaligen Bundesregierung als Gesamtverband
erklärt, sie wollen regionale Verträge gegen sich gelten
lassen. Dieses Versprechen wird aber in Westfalen Lippe nicht
eingehalten.
AG-SAPV
Aktuell, die neu gebildete Arbeitsgemeinschaft SAPV
Gebildet
hat sich aktuell die AG-SAPV, ein Verbund aus Leistungsanbietern
(IG-SAPV) und Vertretern von DGP und DHPV. Die Zuständigkeiten
wurden nach Ländern verteilt:
Maja
Falckenberg - Falckenberg@sapv.de
Hamburg, Schleswig-Hostein, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern
Matthias
Thöns – thoens@sapv.de
NRW, Niedersachsen
Paul
Herrlein – herrlein@sapv.de
Saarland, BW, Rheinland-Pfalz
Thomas
Sitte – sitte@sapv.de
Hessen, Sachsen-Anhalt, Bayern
Andreas
Müller – mueller@sapv.de
Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Berlin
Die Geschäftsstelle ist in Berlin und wird von Frau Dr. v. Hayek betreut (Hayek@sapv.de)
Dies alles ist keine
Rechtsberatung und keine Verfahrensempfehlung, auch wird hier keinerlei
Haftung übernommen. Dies ist nicht die offizielle Seite der
AG-SAPV, siehe www.ag-sapv.de
Email Kontakt: palliativnetz-bochum@email.de
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