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Gesetzesgrundlage SAPV
Gesetz vom 01.04.2007 (Sozialgesetzbuch V)
§ 37b SGB V - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(1) Versicherte mit einer nicht
heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei
einer zugleich be-grenzten Lebenserwartung, die eine besonders
aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf
spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von
einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen und von der
Krankenkasse zu genehmigen. Die spezialisierte ambulante
Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen
einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur
Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung
der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung
zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu
berücksichtigen.
(2) Versicherte in stationären
Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs.1 des Elften Buches
haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf
spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d
Abs.1 re-geln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der
Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der
Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs.2 gilt
entsprechend.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 Abs.4 bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum
30.September 2007 das Nähere über die Leistungen,
insbesondere 1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1
Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten. 2.
Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten
Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den
bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen
(integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu
berücksichtigen. 3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
Entscheidung vom 06.12.2005 zum Aktenzeichen 1 BvR 347/98 des Bundesverfassungsgerichts:
Es ist mit den Grundrechten aus Artikel 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten,
für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte medizinischem
Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von
der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt
liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus:
Konnte die Krankenkasse eine
unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für
die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die
Leistung notwendig war. Mit der Durchbrechung des
Sachleistungsgrundsatzes trägt § 13 Abs. 3 SGB V dem Umstand
Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende
Versorgung Ihrer Mitglieder sicherstellen müssen. vgl. hierzu auch
BSG E 81,54, 56.
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